Patientenaufnahme
Wissenswertes zur Patientenaufnahme am Klinikum Obergöltzsch Rodewisch
Die Aufnahme unserer Patienten erfolgt bei planbaren Krankenhausaufenthalten über die Patientenaufnahme. Dazu vereinbart der niedergelassene Arzt einen Aufnahmetermin mit der Patientenverwaltung. Für die Aufnahme im Rahmen der medizinischen Notfallbehandlung steht Ihnen medizinisches und pflegerisches Fachpersonal in der Notaufnahme bzw. Notfallambulanz rund um die Uhr zur Verfügung.

Die Abläufe an Ihrem Aufnahmetag gestalten sich bei einer geplanten Aufnahme ins Klinikum Obergöltzsch Rodewisch wie folgt:
Das Aufnahmeverfahren in der Notaufnahme ähnelt dem oben beschriebenen Ablauf in der Patientenaufnahme. Jedoch rücken hier selbstverständlich die medizinischen und pflegerischen Aspekte Ihrer Erstversorgung in den Vordergrund. Falls Sie also selbst nicht in der Lage sein sollten, die Anmeldung vorzunehmen, kann dies auch von Ihren Angehörigen oder Bekannten für Sie erledigt werden.
Bereich Kostenabrechnung
Kostenabrechnung
Als krankenversicherter Patient übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für Ihren Klinikaufenthalt. Demzufolge brauchen Sie sich nicht persönlich um die Bezahlung der Rechnung zu kümmern. Die Krankenkasse muss sich allerdings durch eine sogenannte Kostenübernahmeerklärung schriftlich zur Übernahme der Krankenhauskosten bereit erklären. Diese Kostenübernahmeerklärung wird durch das Klinikum bei Ihrer Krankenkasse beantragt. In Ausnahmefällen müssen Sie diese bereits zur Aufnahme ins Klinikum mitbringen, darauf werden Sie bei der Terminvergabe hingewiesen.
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass Patienten, die kein Krankenversicherungsverhältnis nachweisen können, die gesamten Kosten des Klinikaufenthaltes selbst zu tragen haben. Die aktuellen Tarife können Sie den allgemeinen Vertragsbedingungen entnehmen. Weiterhin ist das Krankenhaus berechtigt eine angemessene Vorauszahlung (35% des jeweiligen jährlichen Basisfallwertes) für die stationäre Behandlung von diesen Patienten umgehend einzufordern (§ 9 AVB).